Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Informationen – Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäfte mit Kunden; wir erkennen widersprüchliche

Geschäftsbedingungen oder Bedingungen des Kunden, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, nicht an, es sei denn, wir hätten

deren Gültigkeit vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich genehmigt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch

wenn wir die Lieferung an den Kunden in Kenntnis widersprüchlicher oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen

des Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Sofern nicht anders in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen die

Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zum Zwecke der Vertragsdurchführung geschlossen wurden.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und dem in § genannten Personenkreis

310 Abs. 1 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch].

(4) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um

Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Wenn die Bestellung gemäß § 145 BGB als Angebot zu qualifizieren ist, können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

Darüber hinaus wird keine Antwort auf ein Angebot als abgelehnt betrachtet.

(2) Wir behalten uns die Eigentums- und Urheberrechte an Diagrammen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Dokumenten vor. Dies

gilt auch für solche schriftlichen Dokumente, die als „vertraulich“ bezeichnet werden. Vor der Weiterleitung an

Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise; Zahlungsbedingungen; Verzug; Rücktrittsrecht; Stornierung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich

Verpackung. Die Kosten für die Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in der Rechnung in der

gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne

Abzug)

vor Lieferung fällig und zahlbar. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen des Zahlungsverzugs

gelten.

(5) Zahlungsverzug des Kunden berechtigt uns, nach erfolgloser Setzung und Ablauf der Zahlungsfrist für die Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten

und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Werden gelieferte Gegenstände zurückgenommen, sind wir berechtigt, die Erstattung der Aufwendungen sowie

einen Ausgleich für die Nutzung und Wertminderung gemäß § 3 Abs. (6) im Sinne einer pauschalen

Entschädigung für Schäden zu verlangen.

(6) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Absatz (5) oben wird wie folgt bemessen:

a) 10 % des Kaufpreises als Entschädigung für anteilige Geschäftskosten;

b) Zusätzlich zu lit. a) bei Rücknahme der gelieferten Ware

aa) innerhalb des ersten Jahres 60 % des Kaufpreises

bb) innerhalb des zweiten Jahres 90 % des Kaufpreises.

(7) Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass im Hinblick auf die vorgenannten

pauschalen Schadensersatzleistungen gemäß Absatz (6) nur geringere Schäden entstanden sind.

(8) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Person oder

über Tatsachen gemacht hat, die Voraussetzung für seine Kreditwürdigkeit waren, seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag gestellt wurde

auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder er die Vermögensauskunft gemäß § 802 c abgegeben hat

ZPO. Die in Absatz (6) vereinbarten Regelungen über pauschale Schadensersatzleistungen gelten

auch in diesen Fällen.

(9) Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten

oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist er zur Ausübung eines Aufrechnungsrechts nur insoweit befugt,

als seine Gegenforderung auf demselben präzisen Vertragsverhältnis beruht.

(10) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die

Preise entsprechend den entstandenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

Wenn die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises beträgt, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht vom

Vertrag, das er innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des erhöhten Preises ausüben kann, andernfalls gilt die Preiserhöhung

als akzeptiert.

(11) Besondere Arbeiten am Produkt (z. B. Sonderlackierung; Bedruckung mit Werbemitteln, Neugestaltung des Produkts

für Werbung,

Aufbau- und Montagearbeiten) werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind unmittelbar nach

Erbringung der Leistung fällig und zahlbar. Die Abrechnung für Mehrarbeit erfolgt nach dem erstellten Angebot

oder der Anzahl der Stunden.

(12) Im Falle einer Stornierung des Kaufvertrags, für die der Kunde verantwortlich ist, sind wir berechtigt,

Ersatz des entstandenen Schadens, einschließlich zusätzlicher Aufwendungen (z. B. Lagerkosten), zu verlangen.

Zu diesem Zweck berechnen wir eine pauschale Entschädigung von bis zu 20 % des Nettoauftragswertes. Der Nachweis eines

höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass

kein Schaden entstanden ist oder dass der Schaden erheblich geringer ist. Sofern der Kunde eine

Vorauszahlung geleistet hat, behalten wir uns das Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung vor.

§ 4 Lieferzeit; Installation

(1) Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- und Leistungszeit sind nur gültig, wenn sie schriftlich getroffen wurden.

schriftlich getroffen wurden.

(2) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit setzt voraus, dass das Unternehmen korrekte und rechtzeitige

Lieferungen von seinen Lieferanten erhält. Für den Fall, dass Verzögerungen wahrscheinlich werden, werden wir den Kunden so schnell wie möglich

wie möglich darüber informieren.

(3) Wenn die Nichteinhaltung der Liefer- und Leistungszeiten auf Energiemangel, Arbeitskämpfe, höhere Gewalt

oder andere Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, werden die Liefer- und Leistungszeiten angemessen

verlängert. In einem solchen Fall werden wir den Auftraggeber so schnell wie möglich über den Beginn und das Ende dieser Umstände

wie möglich informieren.

(4) Die Liefer- und Leistungszeit gilt als eingehalten, wenn der zu liefernde Gegenstand

unser Werk verlassen hat oder versandbereit ist, oder wenn die betreffende Leistung vor Ablauf dieser Frist erbracht wurde.

wurde. Sofern eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, erfolgt diese – vorbehaltlich einer berechtigten

Abnahmeverweigerung – auf der Grundlage des Abnahmedatums unter Berücksichtigung der Anzeige der

Bereitschaft zur Abnahme.

(5) Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind.

(6) Die Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen setzt die korrekte und rechtzeitige Erfüllung aller

ihrer Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wir behalten uns das Recht vor, die Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen.

(7) Sofern die Lieferung Installationsarbeiten umfasst, hat der Kunde sicherzustellen, dass der Installationsort

zum vereinbarten Termin vertragsgemäß vorbereitet wurde und für unsere Mitarbeiter frei zugänglich ist

und/oder unsere Subunternehmer. Alle zusätzlichen Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ergeben, gehen zu Lasten des

Kunden. Wir sind berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen.

(8) Sollte sich der Kunde in Annahmeverzug befinden oder sollte der Kunde schuldhaft eine andere Pflicht zur

Mitwirkung verletzen, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens sowie Ersatz aller

zusätzlichen Aufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(9) Sofern die in den Absätzen (3) oder (4) genannten Bedingungen zutreffen, geht die Gefahr des zufälligen Verlusts und der zufälligen

Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden zu dem Zeitpunkt über, zu dem der Kunde in

Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.

(10) Ansonsten haften wir im Falle eines Lieferverzugs für eine pauschale Entschädigung für den Verzug in Höhe von

3 % des Wertes der Lieferung für jede volle Woche des Verzugs, jedoch nicht mehr als 15 % des Wertes der

Lieferung insgesamt.

(11) Alle anderen gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrenübergang; Transportversicherung

(1) Sofern sich aus der Auftrags-/Angebotsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Gefahrenübergang

für den Gegenstand auf den Kunden erfolgt daher, wenn die Sendung versandfertig verpackt und zur Abholung bereitsteht.

Abholung.

(2) Sofern vom Kunden gewünscht, decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab, die entsprechend entstandenen

Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Lieferung an den Kunden.

(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und

Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Sofern der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist, für den wir verantwortlich sind, sind wir zur

Nacherfüllung in Form der Beseitigung der Mängel oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt.

(4) Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten

oder Minderung zu verlangen.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht,

die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen

oder Erfüllungsgehilfen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen wird, ist die Haftung für Schäden

auf die präzisen und objektiv eintretenden Schäden begrenzt.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen,

in diesem Fall ist die Haftung für Schäden jedoch auf die präzisen und objektiv eintretenden

Schäden begrenzt.

(7) Sofern der Kunde anstelle der Leistung Anspruch auf Ersatz des Schadens hat,

ist unsere Haftung auch im Rahmen von Absatz (3) auf den Ersatz des präzisen und objektiv

eintretenden Schadens begrenzt.

(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die

zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Sofern oben nicht anders geregelt, ist die Haftung, unabhängig von der Rechtsgrundlage, ausgeschlossen.

(10) Wenn ein Mangel auf ein Fehlverhalten des Kunden oder von Personen zurückzuführen ist, die er als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat,

verpflichtet sich der Kunde, uns alle Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit seiner ungerechtfertigten Meldung

einer Beschwerde entstanden sind.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung für Schäden als in § 6 vorgesehen ist – unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –

ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen anderer Pflichtverletzungen

oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Beschränkung gemäß Absatz (1) gilt auch, sofern der Kunde anstelle eines Anspruchs auf

Schadensersatz den Ersatz nutzloser Aufwendungen anstelle der vertraglichen

Leistung verlangt.

(3) Sofern die Haftung für Schäden uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch in Bezug auf die

persönliche Haftung für Schäden unserer Mitarbeiter, Arbeiter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

§ 8 Gewährleistungsausschluss

(1) Die unter §§ 6, 7 aufgeführten Ansprüche des Kunden sind in folgenden Fällen ausgeschlossen:

a) Falsche Verwendung oder Verwendung unter Verstoß gegen den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts durch den Kunden (z. B. falsche Verankerung, falsche Luft

Druck oder unzulässiges Ziehen hinter/Abschleppen des Produkts)

b) Verwendung der Produkte an Land und in unzureichenden Wassertiefen

c) Kollisionen, Surfschäden, Diebstahl, Wind, Vandalismus usw.

d) Änderung oder Fälschung des Produktdesigns

e) Schäden durch Umwelteinflüsse (saurer Regen, Salzwasser, Sturm, hohe Meereswellen, Schnee, Eis, Gewitter oder

chemische oder biologische Einwirkungen, z. B. Rost)

f) Schäden am Produkt durch unzureichende Wartung

g) Normaler Verschleiß, Verblassen der Farben, Abstumpfung des Materials, Verformung oder Alterung von Metall oder anderen Strukturen

im Rahmen des üblichen Gebrauchs insbesondere der Trampolinteile.

(2) Die in unseren Werbemitteln enthaltenen Fotos unserer Produkte können aus technischen Gründen nicht die tatsächliche Farbe und Materialstruktur

unserer Produkte zu 100 % darstellen. Für unerhebliche Farbabweichungen wird keine Haftung übernommen

oder Material zwischen dem Werbefoto und dem tatsächlichen Produkt.

(3) Austauschprodukte, die kostenlos als eine Form von „Goodwill“ gegeben werden, um ein anderes Produkt zu ersetzen, sind von einer

erneuten Garantie ausgeschlossen.

§ 9 Sicherung des Eigentumsvorbehalts

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Im

Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,

die Kaufsache zurückzunehmen. Die Rücknahme der Kaufsache durch uns stellt keinen Rücktritt

vom Vertrag dar. Wir sind zu einer wirtschaftlichen Nutzung der Kaufsache berechtigt, nachdem wir

sie zurückgenommen haben, die Erlöse aus der wirtschaftlichen Nutzung sind mit den Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener

wirtschaftlicher Nutzungskosten zu verrechnen.

(2) Solange die Eigentumsrechte vorbehalten sind, verpflichtet sich der Kunde, die Kaufsache sorgfältig zu behandeln;

er ist insbesondere verpflichtet, diese ausreichend zum Neuwert und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser

und Diebstahlschäden zu versichern. Sofern Service- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf seine

eigenen Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(3) Solange die Eigentumsrechte vorbehalten sind und im Falle von Pfändungen oder anderen Eingriffen Dritter

hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir eine Klage gemäß § 771 ZPO [Zivilprozessordnung]

erheben können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen

Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Schaden.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn die Eigentumsrechte

vorbehalten sind; er tritt uns jedoch hiermit bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages

Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer oder Dritte zusteht

unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Der Kunde ist auch

nach der Abtretung weiterhin berechtigt, diese Forderung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,

bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen

Zahlungsverpflichtungen aus den eingezogenen Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag

auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungen eingestellt worden sind. Wenn dies

jedoch der Fall ist, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt,

alle Informationen zur Verfügung stellt, die für den Einzug erforderlich sind, die relevanten Dokumente aushändigt und

die Schuldner (Dritte) über die Abtretung informiert.

(5) Die Verarbeitung oder Umwandlung des Kaufgegenstandes durch den Kunden während des Eigentumsvorbehalts

erfolgt stets für uns. Wird der Kaufgegenstand mit anderen Gegenständen verarbeitet, die uns nicht gehören,

erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Rechnungsendbetrag

einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die

durch die Verarbeitung entstandene Sache das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand.

(6) Wird der Kaufgegenstand untrennbar mit anderen Gegenständen vermischt, die uns nicht gehören, erwerben wir das

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Rechnungsendbetrag einschließlich

Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die

Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns

anteiliges Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum auf unser

Veranlassung.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die gegen einen

Dritten durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit einem Grundstück entstehen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der

realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; wir sind verantwortlich

für die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Firmensitz der Gerichtsstand (Bocholt/Deutschland); wir sind jedoch

jedoch

berechtigt, auch am Gerichtsstand seines Wohnsitzes Klage gegen den Kunden zu erheben.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Firmensitz der Erfüllungsort.

§ 11 Salvatorische Klausel

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so

hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen. Die nichtige, ungültige oder nicht durchsetzbare

Bestimmung

ist durch eine solche gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der nichtigen, ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck so weit wie möglich

entspricht.

§ 12 Garantie der Wibit Sports GmbH

Sofern die Wibit Sports GmbH dem Kunden eine Garantie (Herstellergarantie) gemäß den geltenden

Garantiebedingungen gewährt hat, gelten die Rechte und Pflichten der Herstellergarantie zusätzlich zu den allgemeinen

Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.

§ 13 Sprachfassungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache verfügbar. Im Falle der Auslegung der einzelnen

Klauseln ist im Zweifelsfall die deutsche Fassung maßgebend.

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